Private Rentenversicherung
 

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Betriebliche Altersversorgung für Geschäftsführer

Für den Personenkreis, die über der BBG liegen, ist die so genannte Versorgungslücke besonders groß, bei Geschäftsführern, die maßgeblich am Unternehmen beteiligt sind, kann es sein, dass ihnen aus der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt keine Anteile zu stehen. Für die Betroffen n ist damit die Alternative der betrieblichen Altersversorgung besonders interessant. Für diese Persongruppe hat sich in der Praxis die zweistufige Versorgung in Kombination von Direktversicherung und Direktzusage eingebürgert.[1] Entscheidend dabei ist, welche unterschiedliche Rolle dem Geschäftsführer nach Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht zugeordnet wird.

Einordnung
Als erstes ist zu erklären, ob das BetrAVG beim Geschäftsführer angewendet werden kann, da dieses Gesetz eigentlich ein Arbeitnehmer-Schutzgesetz ist. Folgende Rechtstitel sind denkbar:

- Beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer: hält mindestens 50 Prozent der Beteiligung. Als "beherrschend" gilt dies auch, wenn die Beteiligung weniger als 50 Prozent besteht, aber mit anderen Gesellschaftern gleichgerichtete Ziele verfolgt werden, dies wird etwa bei der Ehefrau usw. angenommen.[2] Er verfügt über mindestens 10 Prozent und kann aufgrund einer festgelegten Stimmverteilung (etwa laut Gesellschaftervertrag) eine beherrschende Stellung ausüben.[3]
- Fremdgeschäftsführer: Diese sind weder kapital- und/ oder stimmrechtsmäßig als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt.
- Nicht Beherrschende: Geschäftsführer mit einer Beteiligung von höchstens 50 Prozent.

Für beherrschende Gesellschaft gelten als Unternehmer und fallen nicht unter die Bestimmungen des BetrAVG. Soll das BetrAVG trotzdem zur Anwendung kommen, dann muss dies genausten schriftlich fixiert werden, dies gilt insbesondere für Angelegenheiten der Unverfallbarkeit, Anpassung laufender Leistungen und Insolvenzschutz.[4]

Unverfallbarkeit
Die Regelungen lehnen sich in der Praxis an der von nicht beherrschenden Geschäftsführern und den Vorschriften des BetrAVG an. Dabei wird meistens die Gewährung einer vertraglichen Unverfallbarkeit beim Beginn oder der Gewährung des vollen Rentenanspruchs bei unverfallbarem Ausscheiden vereinbart.[5] Arbeitsrechtlich ist dies unproblematisch, steuerrechtlich muss darüber hinaus dafür gesorgt sein, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten.[6]

Insolvenzschutz
Die Haftung des PSVaG kann in keiner vertraglichen Form für den beherrschenden Geschäftsführer festgelegt werden, selbst dann nicht, wenn er regelmäßig Beiträge an den Verein abführt. Zum Schutz vor Insolvenz sind andere Regularien notwendig[7], in der Praxis wird dabei auf die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung oder eines Investmentsdepots zugunsten des Geschäftsführers und seiner Hinterbliebenen. Wichtig ist dabei, dass der Geschäftsführer durch die Verpfändung keinerlei Rechte erhält. Im Insolvenzfall wird dieser Versorgungsanspruch dann vom Insolvenzverwalter vorrangig behandelt, sodass er sicher sein kann, dass die Gläubiger keinen Zugriff auf das verpfändete Vermögen im Rahmen des vereinbarten Anspruches haben.[8]

Steuerliche Besonderheiten
Der mitarbeitende Gesellschafter steht in Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaft) nicht in einem Arbeitsverhältnis, damit sind die Vergütungen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Die Versorgungsaufwendungen sind damit steuerlich nicht relevant.

Bei einer GmbH & Co. KG spielt das genaue Beteiligungsverhältnis des beherrschenden Geschäftsführers eine Rolle. Ist er nicht an der KG, sondern nur an der GmbH beteiligt, ist die Zusage auch steuerlich wirksam. Bei einer zusätzlichen Beteiligung an der KG etwa als Kommanditist, wird er auf Grund seines Gesellschaftsverhältnisses betracht und nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses, die steuerliche Anerkennung entfällt damit.[9] Eine Ausnahme ist in dem Fall möglich, in der die GmbH sich in einem klar abgegrenzten Geschäftsbereich gegenüber der KG befindet, nur in diesem Fall ist eine für die abgesonderte Geschäftstätigkeit steuerlich anerkannte Pensionszusage möglich.[10]

Kapitalgesellschaften
Die Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) ist eine juristische Person und benötigt zur Handlungsfähigkeit, einen Geschäftsführer in einem Anstellungsverhältnis. Der Geschäftsführer muss kein Gesellschafter der GmbH. Sofern die Zusage auf dem Anstellungsverhältnis und nicht auf seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, kann die GmbH Aufwendungen für die Altersversorgung geltend machen. Diese Unterscheidung ist in der Praxis allerdings nicht immer eindeutig zu machen, sodass die Finanzverwaltung einige Anforderungen für steuerliche Anerkennung herausgebildet[11], zur Verhinderung verdeckter Geschäftsausschüttungen.[12]

Als erstes müssen die allgemeinen Bedingungen einer Pensionsrückstellung nach §6a EStG erfüllt werden:

- schriftliche Zusage (eindeutige und präzise Angaben über Art, Form, Höhe usw.),
- Beschluss der Gesellschafterversammlung (zivilrechtlich wirksam),
- Befreiung vom Selbkontrahierungsverbot (Satzung und Handelsregistereintrag),
- kein schädlicher Widerrufsvorbehalt (EStR 2001 Abschnitt R41 Abs. 3 bis 6).

Der Fremdvergleich ist Maßstab für die Angemessenheit der Gesamtbezüge (nach Bundesfinanzhof höchstens 75 Prozent der Aktivbezüge des Berechtigten zum Bilanzstichtag[13]), d.h. die Zusage müssen einer anderen Person - Nichtgesellschafter - im gleichen Maße gewährt werden. Außerdem muss das Verhältnis zwischen Aktivgehalt und Ruhegehalt im Verhältnis zueinander stehen. Die Angemessenheitsgrenze gilt als überschritten wenn mehr als 20 Prozent der üblichen vergleichbaren Vergütung überschritten wird.

Außer den oben genannten Bedingungen muss die Pensionsrückstellung auf das 65. Lebensjahr berechnet werden (Ernsthaftigkeits-Prinzip), selbst bei einem vertraglich niedrigeren Alter. Greift das vereinbarte Alter, müssen die entsprechenden Rückstellungen aufgefüllt werden, daraus kann schnell eine Belastung des Betriebsergebnisses in sechstelliger Höhe resultieren. Davon unabhängig können mögliche Rückversicherungen auf einem niedrigeren Alter basieren.[14]

Die Altersvorsorge muss außerdem erdient werden, d.h. es müssen zwischen Zusagezeitpunkt und Leistungsphase mindestens zehn Jahre liegen. Bei nicht beherrschenden Geschäftsführern muss mindestens drei Jahre erdient werden und die Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre betragen.[15]

Es besteht ein Nachzahlungsverbot, rückwirkend vereinbarte Zahlungen gelten als verdeckte Gewinnausschüttung. Unter bestimmten Bedingungen ist dies dennoch möglich:

- Entscheidende Änderung der Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmer
- Rechtzeitig vereinbarte Steigerungsraten.
- Anpassung an geänderte steuerliche Anforderungen.
- Verbesserung aus sozialen Gründen, etwa bescheidenen Lebensunterhalt ermöglichen.
- Anpassung, die auch für alle anderen vorgenommen werden.

Die Pensionszusage muss finanzierbar sein, sie müsste also auch einem beteiligten Fremdgesellschafter in dieser Höhe gewährt werden. Als nicht finanzierbar gilt eine Zusage, wenn die Passivierung des Barwertes zu einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne führt. Es kommt dabei auf den Barwert der Anwartschaft zum Bilanzstichtag an.[16]

Außerdem wird mit Hinweis auf die Üblichkeit eine Probezeit bei der Erteilung der Zusage erwartet, da kein Geschäftsführer ohne den Beweis der ausreichenden Befähigung für einen längeren Zeitraum antreten könnte. Der Zeitraum wird mit etwa 2-3 Jahren veranschlagt. Ausnahmen sind etwa bei einer Umwandlung von einer Einzelunternehmung in eine GmbH möglich. Bei Neugründung wird ein Mindestzeitraum von fünf Jahren angesetzt.[17] Eine sofortige Vereinbarung der Unverfallbarkeit kann in Einzelfall von der Verwaltung als unüblich gewertet werden. Diese Tatsache allein reicht allerdings nicht aus, um dieses als Indiz für eine nicht betrieblich veranlasste Zusage anzusehen (Urteil vom16.12.1992, BFH). Die Zuweisungen dürfen außerdem den betrieblichen Besonderheiten - Wahrung des sozialen Friedens - nicht entgegenstehen.[18]

Auf den ersten Blick scheint die Versorgung eines beherrschenden Geschäftsführers schwierig und kompliziert zu sein, allerdings ist dies praktisch nur der Fall, wenn die Orientierung nicht an einem, für das Unternehmen, fremden Geschäftsführer gewährter Versorgung erfolgt.[19]

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[1] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.207
[2] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80
[3] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S. 208
[4] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S. 208
[5] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S. 208
[6] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80f
[7] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.81
[8] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.209
[9] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.212
[10] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.212
[11] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.215f
[12] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80
[13] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.81
[14] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80
[15] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80
[16] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.218
[17] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.221
[18] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.81
[19]

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