Betriebliche Altersversorgung für Geschäftsführer
Für den Personenkreis, die über der BBG liegen, ist die so genannte
Versorgungslücke besonders groß, bei Geschäftsführern, die maßgeblich am
Unternehmen beteiligt sind, kann es sein, dass ihnen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung überhaupt keine Anteile zu stehen. Für die Betroffen n ist
damit die Alternative der betrieblichen Altersversorgung besonders interessant.
Für diese Persongruppe hat sich in der Praxis die zweistufige Versorgung in
Kombination von Direktversicherung und Direktzusage eingebürgert.[1]
Entscheidend dabei ist, welche unterschiedliche Rolle dem Geschäftsführer nach
Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht zugeordnet wird.
Einordnung
Als erstes ist zu erklären, ob das BetrAVG beim Geschäftsführer angewendet
werden kann, da dieses Gesetz eigentlich ein Arbeitnehmer-Schutzgesetz ist.
Folgende Rechtstitel sind denkbar:
- Beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer: hält mindestens 50 Prozent der
Beteiligung. Als "beherrschend" gilt dies auch, wenn die Beteiligung weniger als
50 Prozent besteht, aber mit anderen Gesellschaftern gleichgerichtete Ziele
verfolgt werden, dies wird etwa bei der Ehefrau usw. angenommen.[2] Er verfügt
über mindestens 10 Prozent und kann aufgrund einer festgelegten Stimmverteilung
(etwa laut Gesellschaftervertrag) eine beherrschende Stellung ausüben.[3]
- Fremdgeschäftsführer: Diese sind weder kapital- und/ oder stimmrechtsmäßig als
Gesellschafter am Unternehmen beteiligt.
- Nicht Beherrschende: Geschäftsführer mit einer Beteiligung von höchstens 50
Prozent.
Für beherrschende Gesellschaft gelten als Unternehmer und fallen nicht unter die
Bestimmungen des BetrAVG. Soll das BetrAVG trotzdem zur Anwendung kommen, dann
muss dies genausten schriftlich fixiert werden, dies gilt insbesondere für
Angelegenheiten der Unverfallbarkeit, Anpassung laufender Leistungen und
Insolvenzschutz.[4]
Unverfallbarkeit
Die Regelungen lehnen sich in der Praxis an der von nicht beherrschenden
Geschäftsführern und den Vorschriften des BetrAVG an. Dabei wird meistens die
Gewährung einer vertraglichen Unverfallbarkeit beim Beginn oder der Gewährung
des vollen Rentenanspruchs bei unverfallbarem Ausscheiden vereinbart.[5]
Arbeitsrechtlich ist dies unproblematisch, steuerrechtlich muss darüber hinaus
dafür gesorgt sein, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten.[6]
Insolvenzschutz
Die Haftung des PSVaG kann in keiner vertraglichen Form für den beherrschenden
Geschäftsführer festgelegt werden, selbst dann nicht, wenn er regelmäßig
Beiträge an den Verein abführt. Zum Schutz vor Insolvenz sind andere Regularien
notwendig[7], in der Praxis wird dabei auf die Verpfändung einer
Rückdeckungsversicherung oder eines Investmentsdepots zugunsten des
Geschäftsführers und seiner Hinterbliebenen. Wichtig ist dabei, dass der
Geschäftsführer durch die Verpfändung keinerlei Rechte erhält. Im Insolvenzfall
wird dieser Versorgungsanspruch dann vom Insolvenzverwalter vorrangig behandelt,
sodass er sicher sein kann, dass die Gläubiger keinen Zugriff auf das
verpfändete Vermögen im Rahmen des vereinbarten Anspruches haben.[8]
Steuerliche Besonderheiten
Der mitarbeitende Gesellschafter steht in Einzelunternehmen und
Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaft) nicht in einem
Arbeitsverhältnis, damit sind die Vergütungen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb.
Die Versorgungsaufwendungen sind damit steuerlich nicht relevant.
Bei einer GmbH & Co. KG spielt das genaue Beteiligungsverhältnis des
beherrschenden Geschäftsführers eine Rolle. Ist er nicht an der KG, sondern nur
an der GmbH beteiligt, ist die Zusage auch steuerlich wirksam. Bei einer
zusätzlichen Beteiligung an der KG etwa als Kommanditist, wird er auf Grund
seines Gesellschaftsverhältnisses betracht und nicht mehr aufgrund des
Dienstverhältnisses, die steuerliche Anerkennung entfällt damit.[9] Eine
Ausnahme ist in dem Fall möglich, in der die GmbH sich in einem klar
abgegrenzten Geschäftsbereich gegenüber der KG befindet, nur in diesem Fall ist
eine für die abgesonderte Geschäftstätigkeit steuerlich anerkannte
Pensionszusage möglich.[10]
Kapitalgesellschaften
Die Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) ist eine juristische Person und benötigt zur
Handlungsfähigkeit, einen Geschäftsführer in einem Anstellungsverhältnis. Der
Geschäftsführer muss kein Gesellschafter der GmbH. Sofern die Zusage auf dem
Anstellungsverhältnis und nicht auf seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung,
kann die GmbH Aufwendungen für die Altersversorgung geltend machen. Diese
Unterscheidung ist in der Praxis allerdings nicht immer eindeutig zu machen,
sodass die Finanzverwaltung einige Anforderungen für steuerliche Anerkennung
herausgebildet[11], zur Verhinderung verdeckter Geschäftsausschüttungen.[12]
Als erstes müssen die allgemeinen Bedingungen einer Pensionsrückstellung nach
§6a EStG erfüllt werden:
- schriftliche Zusage (eindeutige und präzise Angaben über Art, Form, Höhe
usw.),
- Beschluss der Gesellschafterversammlung (zivilrechtlich wirksam),
- Befreiung vom Selbkontrahierungsverbot (Satzung und Handelsregistereintrag),
- kein schädlicher Widerrufsvorbehalt (EStR 2001 Abschnitt R41 Abs. 3 bis 6).
Der Fremdvergleich ist Maßstab für die Angemessenheit der Gesamtbezüge (nach
Bundesfinanzhof höchstens 75 Prozent der Aktivbezüge des Berechtigten zum
Bilanzstichtag[13]), d.h. die Zusage müssen einer anderen Person -
Nichtgesellschafter - im gleichen Maße gewährt werden. Außerdem muss das
Verhältnis zwischen Aktivgehalt und Ruhegehalt im Verhältnis zueinander stehen.
Die Angemessenheitsgrenze gilt als überschritten wenn mehr als 20 Prozent der
üblichen vergleichbaren Vergütung überschritten wird.
Außer den oben genannten Bedingungen muss die Pensionsrückstellung auf das 65.
Lebensjahr berechnet werden (Ernsthaftigkeits-Prinzip), selbst bei einem
vertraglich niedrigeren Alter. Greift das vereinbarte Alter, müssen die
entsprechenden Rückstellungen aufgefüllt werden, daraus kann schnell eine
Belastung des Betriebsergebnisses in sechstelliger Höhe resultieren. Davon
unabhängig können mögliche Rückversicherungen auf einem niedrigeren Alter
basieren.[14]
Die Altersvorsorge muss außerdem erdient werden, d.h. es müssen zwischen
Zusagezeitpunkt und Leistungsphase mindestens zehn Jahre liegen. Bei nicht
beherrschenden Geschäftsführern muss mindestens drei Jahre erdient werden und
die Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre betragen.[15]
Es besteht ein Nachzahlungsverbot, rückwirkend vereinbarte Zahlungen gelten als
verdeckte Gewinnausschüttung. Unter bestimmten Bedingungen ist dies dennoch
möglich:
- Entscheidende Änderung der Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmer
- Rechtzeitig vereinbarte Steigerungsraten.
- Anpassung an geänderte steuerliche Anforderungen.
- Verbesserung aus sozialen Gründen, etwa bescheidenen Lebensunterhalt
ermöglichen.
- Anpassung, die auch für alle anderen vorgenommen werden.
Die Pensionszusage muss finanzierbar sein, sie müsste also auch einem
beteiligten Fremdgesellschafter in dieser Höhe gewährt werden. Als nicht
finanzierbar gilt eine Zusage, wenn die Passivierung des Barwertes zu einer
Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne führt. Es kommt dabei auf den
Barwert der Anwartschaft zum Bilanzstichtag an.[16]
Außerdem wird mit Hinweis auf die Üblichkeit eine Probezeit bei der Erteilung
der Zusage erwartet, da kein Geschäftsführer ohne den Beweis der ausreichenden
Befähigung für einen längeren Zeitraum antreten könnte. Der Zeitraum wird mit
etwa 2-3 Jahren veranschlagt. Ausnahmen sind etwa bei einer Umwandlung von einer
Einzelunternehmung in eine GmbH möglich. Bei Neugründung wird ein
Mindestzeitraum von fünf Jahren angesetzt.[17] Eine sofortige Vereinbarung der
Unverfallbarkeit kann in Einzelfall von der Verwaltung als unüblich gewertet
werden. Diese Tatsache allein reicht allerdings nicht aus, um dieses als Indiz
für eine nicht betrieblich veranlasste Zusage anzusehen (Urteil vom16.12.1992,
BFH). Die Zuweisungen dürfen außerdem den betrieblichen Besonderheiten - Wahrung
des sozialen Friedens - nicht entgegenstehen.[18]
Auf den ersten Blick scheint die Versorgung eines beherrschenden
Geschäftsführers schwierig und kompliziert zu sein, allerdings ist dies
praktisch nur der Fall, wenn die Orientierung nicht an einem, für das
Unternehmen, fremden Geschäftsführer gewährter Versorgung erfolgt.[19]
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[1] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.207
[2] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80
[3] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S. 208
[4] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S. 208
[5] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S. 208
[6] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80f
[7] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.81
[8] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.209
[9] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.212
[10] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.212
[11] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.215f
[12] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80
[13] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.81
[14] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80
[15] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.80
[16] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.218
[17] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.221
[18] Gigl, M.: Betriebliche Altersversorgung, S.81
[19]