Direktzusage
Bei dieser besonders weit verbreiteten Form der betrieblichen Altersversorgung
schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Lebensversicherung
für seine Arbeitnehmer ab. Der Arbeitgeber ist somit Versicherungsnehmer und
Beitragszahler während der Arbeitnehmer Begünstigter ist. Werden die Aufwendung
durch den Arbeitgeber finanziert sind diese voll abzugsfähige
Betriebsausgaben. Oft werden die Beiträge aber auch vom Arbeitnehmer getragen
und fließen durch Entgeltumwandlungen in die Direktversicherung. Im Gegensatz zu
einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse gibt es in diesem Fall die
Möglichkeit einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Der Arbeitgeber muss
Versicherungsnehmer sein, sollte etwa der Arbeitnehmer im eigenen Namen die
Versicherung abschließen, dann liegt keine betriebliche Altersversorgung vor.
Folgende Versicherungsarten sind zulässig:
- Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
- fondsgebundene Lebensversicherung
- Kapitalversicherung nur auf den Todesfall
- Rentenversicherung
- Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung mit Prämienrückgewehr
Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und der
Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Im Vordergrund steht
dabei die Sicherung einer kontinuierlichen Rendite. Deshalb dürfen die Beiträge
bei der klassischen Direktversicherung nur bis zu 35 Prozent in Aktien
investiert werden, bei fondsgebundenen Formen werden aber auch höhere
Aktienquoten erreicht. Allerdings wird auch. Allerdings ist auch hier der
Kapitalerhalt durch vorsichtige Kapitalanlage gesichert. In der Regel ist der
Arbeitgeber bei dieser Art der betrieblichen Altersversorgung nicht zur Zahlung
von Beiträgen an den PSVag verpflichtet. Nimmt der Arbeitnehmer allerdings die
staatliche Förderung im Rahmen des § 10a EstG in Anspruch, dann muss der
Arbeitgeber den Betrag an PSVag überweisen. Schließt der Arbeitgeber wiederum
sämtliche Abtretungen und Beleihungen aus und räumt dem Arbeitnehmer bei
Eintritt der Unverfallbarkeit ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein kann er diese
Regelung umgehen.
Etwaige Beleihungen oder Abtretungen der Ansprüche aus der Direktversicherung
beim Ausscheiden eines AN nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen
müssen beim Ausscheiden des Mitarbeiters rückgängig gemacht werden. Da dem
Unternehme als Versicherungsnehmer alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag
zustehen, ist diese Verpflichtung eigentlich nicht durchsetzbar. Verstößt er
aber gegen die Vorschrift, macht er sich jedoch schadensersatzpflichtig, wenn er
es versäumt die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit wiederherzustellen. Damit
muss er dann, ohne Beleihung oder Abtretung der aus dem Versicherungsvertrag
fließenden Versorgungsleistungen unmittelbar selbst erbringen.
Da Verwaltungsaufwand gering und der Arbeitgeber kein finanzielles Risiko trägt
ist die Direktversicherung besonders für kleinere und mittlere Unternehme
geeignet. Für den Arbeitnehmer ist die Direktversicherung aufgrund des
garantierten Teils, der unabhängig von der Kapitalmarktlage ist, und einem
überschussabhängigen Teil – der so genannten Überschussbeteiligung, attraktiv.
Die garantierten Leistungen liegen zurzeit bei einem Zinssatz von 3,25 Prozent.
Außerdem geben die meisten Versicherer über 95 Prozent ihrer darüber hinaus
erwirtschafteten Überschüsse an die Versicherten weiter. Der Aktienanteil ist
außerdem auf max. 35 Prozent begrenzt. Bereits zugewiesene Überschüsse bleiben
dem Versicherten dabei erhalten, sodass sich negative Entwicklungen am
Kapitalmarkt nur auf die zukünftige Überschussbeteiligung auswirken.
Gestaltungsmöglichkeiten
Abgekürzte Beitragszahlung
Die BetrAV stellt normalerweise eine Zahlungsverpflichtung über viele Jahre dar,
viele Arbeitgeber wollen dies Risiko nicht eingehen. Bei der Direktversicherung
besteht die Möglichkeit die Beitragszahlungen auf einen bestimmten Zeitraum zu
begrenzen, danach entscheidet der Arbeitgeber erneut, zu welchen Konditionen die
Direktversicherung fortgesetzt werden soll (Beträge, Zeitraum). Ein weiterer
Vorteil ist dabei die Tatsache, dass durch die Mindestdauer, die BetrAV nicht
zur betrieblichen Übung wird.
Beispiel
Ein Arbeitgeber will für einen männlichen 30-jährigen Mitarbeiter eine
Direktversicherung abschließen. Die Versicherung soll im Alter von 65 Jahren
fällig werden. Der Arbeitgeber möchte zunächst für zehn Jahre 100 Euro monatlich
zahlen. Nach Ablauf dieser, erklärt er sich bereit diese noch einmal zehn Jahre
fortzusetzen, danach stellt er die Zahlung ein.
|
Jahr |
Monatlicher
Beitrag
|
Garantierte
Leistung im Todesfall |
Voraussichtliche
Leistung mit 65 Jahren |
|
1-10 |
100 |
ca.
28.000 |
ca.
99.700 |
|
11-20 |
100 |
ca.
48.000 |
ca.
147.700 |
|
21-35 |
0 |
ca.
48.000 |
ca.
147.700 |
Gewinnabhängige
Hier hat das Unternehmen die Möglichkeit die Beiträge an die Ertragssituation
des Unternehmens anzupassen. Es werden variable Beitragszahlungen vereinbart,
die sich am Gewinn des Unternehmens orientieren. Aus steuerlichen Gründen sollte
ein Höchstbetrag vereinbart werden, der auch in sehr guten Jahren nicht
überschritten wird. Auf Wunsch kann auch zugesicherter Sockelbetrag vereinbart
werden, der auf jeden Fall geleistet wird.
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