Private Rentenversicherung
 

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Gruppenversicherung

Gruppenverträge
Gruppenversicherungen bieten regelmäßig günstigere Konditionen als Einzelverträge an. In Deutschland lag der Anteil der Gruppenversicherung an den Deckungsmitteln laut GDV, 2000, S. 68, im Jahre 1997 bei 13 Prozent, neuere Zahlen liegen zurzeit noch nicht vor.
 
Bei der Direktversicherung kann zwischen
- Konsortialverträgen
- Gruppenverträgen und einer Versicherung für alle Arbeitnehmer
unterschieden werden.
 
Konsortialverträge/Pooling
Konsortialverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen als Vertragspartner nicht nur einem Versicherer gegenübersteht sondern einem Konsortium von verschiedenen Versicherungen. Die Konsortien sind dabei ein befristeter Zusammenschluss von rechtlich selbständig bleibenden Versicherungsgesellschaften. Üblicherweise wird die Abwicklung im Außenverhältnis dabei von einem Konsortialführer übernommen[1], die jeweiligen Rechte und Pflichten werden in einem Konsortialvertrag geregelt. In der Versicherungswirtschaft sind Konsortialverträge seit etwa 1930 bekannt, synonym dazu werden auch die Begriffe Mitversicherung und Mitversicherer gebraucht.
 
Gruppenversicherung/ Kollektivversicherung
Der Begriff der Gruppenversicherungen fasst alle Erscheinungsformen von Verträgen zusammen, die die Versicherungsverhältnisse einer Personengruppe bündeln. Ihre Verwendung entwickelte sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgrund von gesetzlichen Regelungen, sondern durch den Wettbewerb der einzelnen Versicherer untereinander, außerdem durch das freie Zusammenspiel wirtschaftlicher Kräfte. Da mit der Verwendung von Gruppenversicherungen kein feststehender Vertragstyp vorgeschrieben ist, sondern statt dessen eine freie Gestaltung der vertraglichen Beziehung durch die Vertragspartner möglich ist, existieren in der Praxis zahlreiche Erscheinungsformen von Gruppenversicherungen.[2]
 
Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen
Generell gelten die an Lebensversicherungen gestellten aufsichtsrechtlichen Anforderungen.[3] Eine Kollektivversicherung im Fall der betrieblichen Altersversorgung ist nur für eine klar umschriebene Gruppe mit gemeinsamen Merkmalen möglich. Diese Regelung beruht auf aufsichtsbehördliche Richtlinien, mit der ein Beitragsrabatt gegenüber Individualversicherungen begründet werden soll in Deutschland gilt eine Mindestgrenze von zehn Personen.[4] Aufgrund der Deregulierung hat das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)[5] im Rundschreiben R 3/94 vom 10. November 1994 „Hinweise zur Sondervergütung und Begünstigungsverträgen in der Lebensversicherung“ herausgegeben. Dadurch wurden die bestehenden Richtlinien für Gruppen- und Sammelversicherungsverträge ersetzt. Die bestehende Unterscheidung der Vertragsarten wurde aufgehoben und durch den Begriff der Kollektivlebensversicherung ersetzt.[6] Grundsätzlich sind Sondervergütungen und Begünstigungsverträge, „durch die Versicherungsnehmern oder versicherten Personen hinsichtlich der Versicherungsleistungen, der Risikoprüfung, der Beiträge, Nebenkosten oder der Versicherungsbedingungen unmittelbar oder mittelbar Vorteile irgendwelcher Art gegenüber dem jeweiligen Tarif für gleichartige Einzelversicherungen gewährt werden“[7], wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung (11 § Abs. 2 VAG) untersagt. Rechtsgrundlage für die durch das Rundschreiben gegeben Hinweise des R 3/94 ist §81 Abs.2 Satz 4 VAG, der das BAV ermächtigt, konkrete Begünstigungsverbote auszusprechen.[8] Aufgrund der entfallenden Vorabgenehmigung der Tarifgeschäftspläne sind die Hinweise nicht mehr bindend. Es beschreibt nur die Fälle in denen das Bafin keine weiteren Prüfungen vornimmt. Ansonsten muss der Versicherer einen enstprechenden Einzelnachweis erbringen.[9]
 
Aus dem Begünstigungsverbot heraus fallen, Kollektivlebensversicherungen wenn sie folgenden Voraussetzungen erfüllen[10]:
-  Durch einen Kollektiv(rahmen)vertrag wird eine feste Grundlage für die kollektive Gestaltung und Behandlung der einzelnen Versicherungsverhältnisse gelegt.
- Die im Rahmen einer Kollektivversicherung eingeräumten Konditionen müssen sich us dem Kollektiv heraus selbst trage und dürfen keine Subvetonierung zu Lasten, der übrigen Versichertengemeinschaft des Versicherungsunternehmen mit sich bringen. Insbesondere müssen günstigere Konditionen in bezug auf
- Kosten durch enstprechende Kostenersparnisse,
- Risiko durch einen entsprechenden günstigeren Risikioverlauf,
- Aufnahmeverfahren durch anderweitigen entsprechenden Ausschluss einer negativen Risikoauslese
Aufgefangen werden, wie die Besonderheiten des Kollektivvertrages dies ermöglichen.
 
Diese Bedingungen gelten für Kollektivversicherung im Bereich der betrAV erfüllt wenn die folgenden Hinweise aus VerBAv 1/1995 (Anlage und Anhang) beachtet werden.
 
a) Vertragspartner
Die Kollektivlebensversicherung in der BetrAV kann mit folgenden Partner abgeschlossen werden:
- Arbeitgebern oder betrieblichen Einrichtungen von Arbeitgebern
- Rechtsfähigen Vereinigungen von Arbeitgebern oder
- Rechtsfähigen Versorgungswerken von rechtsfähigen Vereinigungen von Arbeitgebern
 
b) Versicherbarer Personenkreis
Es muss eine fest umschriebener Personenkreis mit gemeinsamen Merkmalen vorhanden sein. Der Zusammenhalt und die Beziehung des Personenkreises  zum Vertragspartner muss auf Dauer ausgelegt sein. Dabi wird das so genannte Hauptzweckgeschäft, d.h. die Beziehung zum Vertragspartner aufgrund des Wunsches nach Versicherungsschutz, nicht anerkannt.
 
Folgende Personen gelten als versicherbar:
- Arbeitnehmer des Vertragspartners nach § 17 Abs. 1 BetrAVG;
- Inhaber, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer eines Unternehmens, das am Kollektivvertrag unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
- Arbeitnehmer, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Unternehme, die mit der am Kollektivvertrag unmittelbar oder mittelbar beteiligten Firma in Konzernzusammenhang stehen
- Partner und Kinder der oben genannten Personen sowie Gruppen von Selbständigen.[11]
 
c) Versicherungsnehmer, Beitragszahler
Nach § 1 Abs. 2  Satz 1 BetrAVG ist der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber. Die Beteiligung der versicherten Personen an der Beitragszahlung ist zulässig
 
d) Verpflichtungen des Vertragspartner
Verpflichtungen die einen Beitragsnachlass rechtfertigen sind im Vertrag festzulegen. Darunter sind zumeist Bestandspflege, die Erteilung von Auskünften oder die Überweisung von Beträgen an den Versicherer zu verstehen.
 
e) Kündigung
Die beiderseitige Kündigung wird unter Einhaltung einer Frist vereinbart.
 
Ausgestaltung
Generell läßt sich sagen, je homogener sich der Umfang und die Zusammensetzung des Kollekivs erweisen umso mehr an Begünstigungen ist denkbar.
 
Folgende Begünstigungen sind bei Kollektivverträgen zulässig
 
a) Tarifierung
Es darf wie bereits erwähnt generell keine Ungleichbehandlung gegenüber Einzelversicherungen ohne sachlichen (aktuariell) gerechtfertigten Grund stattfinden.[12] Es können aber beispielsweise spezielle biometrische Verhältnisse durch eine geeignetee Rechnungsgrundlage etwa eine eigene Sterbetafel für die Arbeitnehmer vorliegt, berücksichtigt werden.[13] Für das Neugschäft ist der Zinsatz für Deckungsrückstellung zurzeit auf 3,25 Prozent nach oben hin beschränkt.[14]
 
Eine Verminderung des Kostensatzes für die Abschlusskosten üblicherweise um ungefähr die Hälfte gegenüber einer Einzelversicherung ist erlaubt, wenn der Nachlass durch geringere Werbekosten, Provisonen oder geringen Arbeitsaufwand in der Bearbeitung der Anträge gerechtfertigt wird, dies gilt gleichfalls für Verwaltungskosten (Schriftverkehr usw.)[15] Bei den Verwaltungskosten müssen die veranschlagten auch die tatsächliche Kosten decken.
 
b) Aufnahmeverfahren
Wenn eine Gegenauslese ausgeschlossen wird, kann die Gesundheitsprüfung eingeschränkt werden oder auch ganz entfallen. Nur dann ist eine Begünstigung im Aufnahmeverfahren erlaubt. Üblicherweise wird ab einer Beteiligungsquote von 50 Prozent der nach objektiven Merkmalen festen umschriebenen Personengruppe ist eine vereinfachte Gesundheitsprüfung zulässig ab 90 Prozent kann auf sie komplett verzichtet werden.[16]
 
Kapitalanlage
Eine Anlage gemäß§ 54b VAG kann bei einem besonders großen Umfang erfolgen. Die Vermögensanlagen des die Deckungsrückstellungen bedeckenden Deckungsstocks können dann außerhalb des Anlagekatalogs des § 54a VAG angelegt werden, allerdings müssen sie dabei einem abgetrennten Anlagestock geführt werden.[17]
 
In Deutschland gibt es ansonsten für Kollektivversicherungen keine eigenen Steuervorschriften.
 
Gruppenversicherung in der EU
Für Gruppenversicherung besteht über die zweite Lebensversicherungsrichtlinie der EU zumindest theoretisch die Möglichkeit Mitarbeiter durch einen Gruppenversicherungsvertrag EU-weit zu versichern, sofern das jeweils anwendbare Betriebsrenten- und Steuerrecht dem nicht entgegensteht.[18]
 
Praxis
Ein Gruppenvertrag führt nicht nur dazu, dass die Kosten für die Prämie reduziert werden, sondern optimiert auch den Kapitalstock. Im Endergebnis bedeuten Kollektivverträge einen Vorteil von fünf bis zehn Prozent. Für den einzelnen Arbeitnehmer ist es durchaus ein spürbarer Unterschied ob der Kapitalstock nach Beendigung der Laufzeit einen Wert von 90.000 (Einzelvertrag) oder etwa 99.000 (Gruppenvertrag) hat. Dies kann allerdings nur durch die Poolung mit nur einem Versicherungsunternehmen erreicht werden. Schließt jeder Arbeitnehmer Einzelverträge ab, können die Rabatte und anderen Vorteile des Gruppenvertrages nicht zum Tragen kommen und führen am Ende zu einer geringeren Rendite und damit zu einen geringeren Rente. Damit kann eine Gruppenversicherung auch als personalpolitischer Faktor darüber hinaus die Mitarbeiterbindung stärken.[19]
Ansonsten wird durch die Kollektivvertrag auch die Verwaltung vereinfacht, ein Ansprechpartner, einheitlicher Vertrag usw. außerdem können sich so schneller informelle Wege bilden und bei evtl. Änderungen usw. erfolgt alles aus einer Hand, sodass alle mit einem Rundumschlag informiert werden können.
 
 
[1] Schack. Tacke, Thaus, S. 32
[2] Magnusson, Rolf Dr.: Gruppenversicherung, insbesondere in der Lebensversicherung; aus: Möller, Hans: Materalien des Zeiten Weltkongresses für Versicherungsrecht der Internationalen Vereinigung für Versicherungsrecht, 1966, Hamburg, S. 103-126, S.105
[3] Förster, wolfgang: Unterstützungskassen, Abschnitt 60, 15. Erg.-Lfg. Mai 1998, in: ABA, 2000, 60 Rz. 22
[4] Poplutz s. 98
[5] Inzwischen BAFIN
[6] Einen Überblick für die Beaufsichtigung von Gruppenversicherung vor 1994 bietet Herde, Armin: Die Aufsichtspraxis im neuen aufsichtsrechtlichen Umfeld: Grundsätze für Kollekiv-Lebensversicherung, in: BetrAV, Jg. 51, Heft 2, 1996, S. 52-56
[7] VerBAV 1/1995, S.3 Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (Hrsg.): Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Lebensversicherung, Rundschreiben 3/94 vom 10. November 1994 „Hinwiese zu Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Lebensversicherung“ zitiert nach: VerBAV, 44. Jg., Hef 1, S. 3-9
[8] Kurzenhöfer, Volker: Einführung in die Lebensversicherung, 2. Aufage Karlsruhe 1996, S. 360
[9] Gerhardt, Heinz; Rössler, Heinz: Direkt- und Rückendeckungsversicherungen, Abschnitt 70, 15. Erg.-Lfg. Mai 1998, in: ABA, 2000, Rz. 48
[10] Zitiert nach VerBAV, 1/1995, S. 4
[11] Diese Personen werden in VerBAV 1995 noch genauer definiert
[12] Poplutz S. 42
[13] Lührs, Dieter: Lebensversicherung: Produkte, Recht und Praxis, Wiesbaden, 1997, S. 88
[14] VerBAV, Bundesaufsichtsam für das Versicherungswesen (Hrsg.): Erste Verordung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung vom 29. Mai 2000, BGB1. 2000 I S. 336, zitiert nach: VerBAV, 49. Jg. Heft 7, S. 176
[15] Kurzendörfer, 1996, S. 362
[16] Nyqvist, Sven: Rechnungsgrundlagen und Risikopolitik, in Heien/Storck, 1995, s150-184, 1995, S. 178
(Heinen, Norber; Storck, Hans (Hrsg.): Kollektive Personenversicherung in Europa: Schriftenreihe Angewandte Versicherungsmathematik, Heft 26, Karlsruhe 1995
[17] Poplutz S. 43
[18] Blomeyer/ Otto, 1997, Einl. Rz. 1092
[19] Schmitt, Kunert Neue Wege der 2003, S. 55

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