Gruppenversicherung
Gruppenverträge
Gruppenversicherungen bieten regelmäßig günstigere Konditionen als
Einzelverträge an. In Deutschland lag der Anteil der Gruppenversicherung an den
Deckungsmitteln laut GDV, 2000, S. 68, im Jahre 1997 bei 13 Prozent, neuere
Zahlen liegen zurzeit noch nicht vor.
Bei der Direktversicherung kann zwischen
- Konsortialverträgen
- Gruppenverträgen und einer Versicherung für alle Arbeitnehmer
unterschieden werden.
Konsortialverträge/Pooling
Konsortialverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen als
Vertragspartner nicht nur einem Versicherer gegenübersteht sondern einem
Konsortium von verschiedenen Versicherungen. Die Konsortien sind dabei ein
befristeter Zusammenschluss von rechtlich selbständig bleibenden
Versicherungsgesellschaften. Üblicherweise wird die Abwicklung im
Außenverhältnis dabei von einem Konsortialführer übernommen[1], die jeweiligen
Rechte und Pflichten werden in einem Konsortialvertrag geregelt. In der
Versicherungswirtschaft sind Konsortialverträge seit etwa 1930 bekannt, synonym
dazu werden auch die Begriffe Mitversicherung und Mitversicherer gebraucht.
Gruppenversicherung/ Kollektivversicherung
Der Begriff der Gruppenversicherungen fasst alle Erscheinungsformen von
Verträgen zusammen, die die Versicherungsverhältnisse einer Personengruppe
bündeln. Ihre Verwendung entwickelte sich in der Bundesrepublik Deutschland
nicht aufgrund von gesetzlichen Regelungen, sondern durch den Wettbewerb der
einzelnen Versicherer untereinander, außerdem durch das freie Zusammenspiel
wirtschaftlicher Kräfte. Da mit der Verwendung von Gruppenversicherungen kein
feststehender Vertragstyp vorgeschrieben ist, sondern statt dessen eine freie
Gestaltung der vertraglichen Beziehung durch die Vertragspartner möglich ist,
existieren in der Praxis zahlreiche Erscheinungsformen von
Gruppenversicherungen.[2]
Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen
Generell gelten die an Lebensversicherungen gestellten aufsichtsrechtlichen
Anforderungen.[3] Eine Kollektivversicherung im Fall der betrieblichen
Altersversorgung ist nur für eine klar umschriebene Gruppe mit gemeinsamen
Merkmalen möglich. Diese Regelung beruht auf aufsichtsbehördliche Richtlinien,
mit der ein Beitragsrabatt gegenüber Individualversicherungen begründet werden
soll in Deutschland gilt eine Mindestgrenze von zehn Personen.[4] Aufgrund der
Deregulierung hat das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
(BAV)[5] im Rundschreiben R 3/94 vom 10. November 1994 „Hinweise zur
Sondervergütung und Begünstigungsverträgen in der Lebensversicherung“
herausgegeben. Dadurch wurden die bestehenden Richtlinien für Gruppen- und
Sammelversicherungsverträge ersetzt. Die bestehende Unterscheidung der
Vertragsarten wurde aufgehoben und durch den Begriff der
Kollektivlebensversicherung ersetzt.[6] Grundsätzlich sind Sondervergütungen und
Begünstigungsverträge, „durch die Versicherungsnehmern oder versicherten
Personen hinsichtlich der Versicherungsleistungen, der Risikoprüfung, der
Beiträge, Nebenkosten oder der Versicherungsbedingungen unmittelbar oder
mittelbar Vorteile irgendwelcher Art gegenüber dem jeweiligen Tarif für
gleichartige Einzelversicherungen gewährt werden“[7], wegen des Grundsatzes der
Gleichbehandlung (11 § Abs. 2 VAG) untersagt. Rechtsgrundlage für die durch das
Rundschreiben gegeben Hinweise des R 3/94 ist §81 Abs.2 Satz 4 VAG, der das BAV
ermächtigt, konkrete Begünstigungsverbote auszusprechen.[8] Aufgrund der
entfallenden Vorabgenehmigung der Tarifgeschäftspläne sind die Hinweise nicht
mehr bindend. Es beschreibt nur die Fälle in denen das Bafin keine weiteren
Prüfungen vornimmt. Ansonsten muss der Versicherer einen enstprechenden
Einzelnachweis erbringen.[9]
Aus dem Begünstigungsverbot heraus fallen, Kollektivlebensversicherungen wenn
sie folgenden Voraussetzungen erfüllen[10]:
- Durch einen Kollektiv(rahmen)vertrag wird eine feste Grundlage für die
kollektive Gestaltung und Behandlung der einzelnen Versicherungsverhältnisse
gelegt.
- Die im Rahmen einer Kollektivversicherung eingeräumten Konditionen müssen sich
us dem Kollektiv heraus selbst trage und dürfen keine Subvetonierung zu Lasten,
der übrigen Versichertengemeinschaft des Versicherungsunternehmen mit sich
bringen. Insbesondere müssen günstigere Konditionen in bezug auf
- Kosten durch enstprechende Kostenersparnisse,
- Risiko durch einen entsprechenden günstigeren Risikioverlauf,
- Aufnahmeverfahren durch anderweitigen entsprechenden Ausschluss einer
negativen Risikoauslese
Aufgefangen werden, wie die Besonderheiten des Kollektivvertrages dies
ermöglichen.
Diese Bedingungen gelten für Kollektivversicherung im Bereich der betrAV erfüllt
wenn die folgenden Hinweise aus VerBAv 1/1995 (Anlage und Anhang) beachtet
werden.
a) Vertragspartner
Die Kollektivlebensversicherung in der BetrAV kann mit folgenden Partner
abgeschlossen werden:
- Arbeitgebern oder betrieblichen Einrichtungen von Arbeitgebern
- Rechtsfähigen Vereinigungen von Arbeitgebern oder
- Rechtsfähigen Versorgungswerken von rechtsfähigen Vereinigungen von
Arbeitgebern
b) Versicherbarer Personenkreis
Es muss eine fest umschriebener Personenkreis mit gemeinsamen Merkmalen
vorhanden sein. Der Zusammenhalt und die Beziehung des Personenkreises zum
Vertragspartner muss auf Dauer ausgelegt sein. Dabi wird das so genannte
Hauptzweckgeschäft, d.h. die Beziehung zum Vertragspartner aufgrund des Wunsches
nach Versicherungsschutz, nicht anerkannt.
Folgende Personen gelten als versicherbar:
- Arbeitnehmer des Vertragspartners nach § 17 Abs. 1 BetrAVG;
- Inhaber, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer eines Unternehmens, das am
Kollektivvertrag unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
- Arbeitnehmer, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Unternehme, die mit
der am Kollektivvertrag unmittelbar oder mittelbar beteiligten Firma in
Konzernzusammenhang stehen
- Partner und Kinder der oben genannten Personen sowie Gruppen von
Selbständigen.[11]
c) Versicherungsnehmer, Beitragszahler
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber. Die
Beteiligung der versicherten Personen an der Beitragszahlung ist zulässig
d) Verpflichtungen des Vertragspartner
Verpflichtungen die einen Beitragsnachlass rechtfertigen sind im Vertrag
festzulegen. Darunter sind zumeist Bestandspflege, die Erteilung von Auskünften
oder die Überweisung von Beträgen an den Versicherer zu verstehen.
e) Kündigung
Die beiderseitige Kündigung wird unter Einhaltung einer Frist vereinbart.
Ausgestaltung
Generell läßt sich sagen, je homogener sich der Umfang und die Zusammensetzung
des Kollekivs erweisen umso mehr an Begünstigungen ist denkbar.
Folgende Begünstigungen sind bei Kollektivverträgen zulässig
a) Tarifierung
Es darf wie bereits erwähnt generell keine Ungleichbehandlung gegenüber
Einzelversicherungen ohne sachlichen (aktuariell) gerechtfertigten Grund
stattfinden.[12] Es können aber beispielsweise spezielle biometrische
Verhältnisse durch eine geeignetee Rechnungsgrundlage etwa eine eigene
Sterbetafel für die Arbeitnehmer vorliegt, berücksichtigt werden.[13] Für das
Neugschäft ist der Zinsatz für Deckungsrückstellung zurzeit auf 3,25 Prozent
nach oben hin beschränkt.[14]
Eine Verminderung des Kostensatzes für die Abschlusskosten üblicherweise um
ungefähr die Hälfte gegenüber einer Einzelversicherung ist erlaubt, wenn der
Nachlass durch geringere Werbekosten, Provisonen oder geringen Arbeitsaufwand in
der Bearbeitung der Anträge gerechtfertigt wird, dies gilt gleichfalls für
Verwaltungskosten (Schriftverkehr usw.)[15] Bei den Verwaltungskosten müssen die
veranschlagten auch die tatsächliche Kosten decken.
b) Aufnahmeverfahren
Wenn eine Gegenauslese ausgeschlossen wird, kann die Gesundheitsprüfung
eingeschränkt werden oder auch ganz entfallen. Nur dann ist eine Begünstigung im
Aufnahmeverfahren erlaubt. Üblicherweise wird ab einer Beteiligungsquote von 50
Prozent der nach objektiven Merkmalen festen umschriebenen Personengruppe ist
eine vereinfachte Gesundheitsprüfung zulässig ab 90 Prozent kann auf sie
komplett verzichtet werden.[16]
Kapitalanlage
Eine Anlage gemäß§ 54b VAG kann bei einem besonders großen Umfang erfolgen. Die
Vermögensanlagen des die Deckungsrückstellungen bedeckenden Deckungsstocks
können dann außerhalb des Anlagekatalogs des § 54a VAG angelegt werden,
allerdings müssen sie dabei einem abgetrennten Anlagestock geführt werden.[17]
In Deutschland gibt es ansonsten für Kollektivversicherungen keine eigenen
Steuervorschriften.
Gruppenversicherung in der EU
Für Gruppenversicherung besteht über die zweite Lebensversicherungsrichtlinie
der EU zumindest theoretisch die Möglichkeit Mitarbeiter durch einen
Gruppenversicherungsvertrag EU-weit zu versichern, sofern das jeweils anwendbare
Betriebsrenten- und Steuerrecht dem nicht entgegensteht.[18]
Praxis
Ein Gruppenvertrag führt nicht nur dazu, dass die Kosten für die Prämie
reduziert werden, sondern optimiert auch den Kapitalstock. Im Endergebnis
bedeuten Kollektivverträge einen Vorteil von fünf bis zehn Prozent. Für den
einzelnen Arbeitnehmer ist es durchaus ein spürbarer Unterschied ob der
Kapitalstock nach Beendigung der Laufzeit einen Wert von 90.000 (Einzelvertrag)
oder etwa 99.000 (Gruppenvertrag) hat. Dies kann allerdings nur durch die
Poolung mit nur einem Versicherungsunternehmen erreicht werden. Schließt jeder
Arbeitnehmer Einzelverträge ab, können die Rabatte und anderen Vorteile des
Gruppenvertrages nicht zum Tragen kommen und führen am Ende zu einer geringeren
Rendite und damit zu einen geringeren Rente. Damit kann eine Gruppenversicherung
auch als personalpolitischer Faktor darüber hinaus die Mitarbeiterbindung
stärken.[19]
Ansonsten wird durch die Kollektivvertrag auch die Verwaltung vereinfacht, ein
Ansprechpartner, einheitlicher Vertrag usw. außerdem können sich so schneller
informelle Wege bilden und bei evtl. Änderungen usw. erfolgt alles aus einer
Hand, sodass alle mit einem Rundumschlag informiert werden können.
[1] Schack. Tacke, Thaus, S. 32
[2] Magnusson, Rolf Dr.: Gruppenversicherung, insbesondere in der
Lebensversicherung; aus: Möller, Hans: Materalien des Zeiten Weltkongresses für
Versicherungsrecht der Internationalen Vereinigung für Versicherungsrecht, 1966,
Hamburg, S. 103-126, S.105
[3] Förster, wolfgang: Unterstützungskassen, Abschnitt 60, 15. Erg.-Lfg. Mai
1998, in: ABA, 2000, 60 Rz. 22
[4] Poplutz s. 98
[5] Inzwischen BAFIN
[6] Einen Überblick für die Beaufsichtigung von Gruppenversicherung vor 1994
bietet Herde, Armin: Die Aufsichtspraxis im neuen aufsichtsrechtlichen Umfeld:
Grundsätze für Kollekiv-Lebensversicherung, in: BetrAV, Jg. 51, Heft 2, 1996, S.
52-56
[7] VerBAV 1/1995, S.3 Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (Hrsg.):
Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Lebensversicherung, Rundschreiben 3/94 vom
10. November 1994 „Hinwiese zu Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in
der Lebensversicherung“ zitiert nach: VerBAV, 44. Jg., Hef 1, S. 3-9
[8] Kurzenhöfer, Volker: Einführung in die Lebensversicherung, 2. Aufage
Karlsruhe 1996, S. 360
[9] Gerhardt, Heinz; Rössler, Heinz: Direkt- und Rückendeckungsversicherungen,
Abschnitt 70, 15. Erg.-Lfg. Mai 1998, in: ABA, 2000, Rz. 48
[10] Zitiert nach VerBAV, 1/1995, S. 4
[11] Diese Personen werden in VerBAV 1995 noch genauer definiert
[12] Poplutz S. 42
[13] Lührs, Dieter: Lebensversicherung: Produkte, Recht und Praxis, Wiesbaden,
1997, S. 88
[14] VerBAV, Bundesaufsichtsam für das Versicherungswesen (Hrsg.): Erste
Verordung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung vom 29. Mai 2000,
BGB1. 2000 I S. 336, zitiert nach: VerBAV, 49. Jg. Heft 7, S. 176
[15] Kurzendörfer, 1996, S. 362
[16] Nyqvist, Sven: Rechnungsgrundlagen und Risikopolitik, in Heien/Storck,
1995, s150-184, 1995, S. 178
(Heinen, Norber; Storck, Hans (Hrsg.): Kollektive Personenversicherung in
Europa: Schriftenreihe Angewandte Versicherungsmathematik, Heft 26, Karlsruhe
1995
[17] Poplutz S. 43
[18] Blomeyer/ Otto, 1997, Einl. Rz. 1092
[19] Schmitt, Kunert Neue Wege der 2003, S. 55
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