Private Rentenversicherung
 

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Die Riester Rente

Vorwort

Ohne Privatvorsorge wird es nichts mehr mit einem Ruhestand ohne finanzielle Sorgen. Längst ist sicher, dass die Rente aus der Staatskasse allenfalls noch für das Existenzminimum reicht. Zum Ausgleich der drohenden Versorgungslücke fördert der Staat daher den Aufbau einer kapitalgedeckten privaten oder betrieblichen Zusatzversorgung. So sieht es jedenfalls das Mitte 2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz (AVmG) vor. Die neue Eigenvorsorge ist dabei freiwillig. Mit staatlichen Fördermitteln will der Gesetzgeber verstärkten Anreiz zum Vorsorgesparen bieten. Der Umfang der Förderung ist allerdings begrenzt. Mit der nach Ihren Schöpfer, dem früheren Arbeitsminister Walter Riester benannten „Riester-Rente“ können Vorsorgesparer lediglich jene Lücken schließen, die mit der Rentenreform 2001 geöffnet wurden.

 

Prinzip der Riester-Rente

Die „Riester-Rente“ ist eine private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, mit der Sie Ihre persönliche Vorsorgelücke schließen können. Die Riester-Rente ist gleichzeitig sicher und attraktiv: man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds, als Extra erhält man staatliche Zulagen und Steuerfreibeträge. Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von z.Zt. 2,75 Prozent. Dank der Förderung liegt die Rendite der Riester-Rente meist deutlich über dem Zins für vergleichbare Anlagen.

In den Genuss dieser Förderung können alle kommen, die von der Kürzung bei der gesetzlichen Rente und der Beamtenpension betroffen sind. In erster Linie also Arbeitnehmer, aber auch Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Wie viel Förderung sie erhalten, hängt vor allem vom Familienstand ab. Singles erhalten die einfache Grundzulage (2007 = maximal 114,00 Euro pro Jahr). Für Ehepaare gibt es das Doppelte – vorausgesetzt, beide Partner schließen jeweils einen eigenen Vertrag ab. Gehört Nachwuchs zum Haushalt, gibt es zusätzlich für jedes kindergeldberechtigtes Kind eine Kinderzulage von 138,00 Euro (für 2007). Die Zulagen steigen schrittweise bis zum Jahr 2008. Ab 2008 gibt es die maximale Förderung mit 154 Euro Grundzulage und 185 Euro pro Kind. Für Alleinstehende und Besserverdiener sind hingegen die steuerlichen Vorteile attraktiver.     

 

Renteneinschnitte durch die Reform 2001

Mit dem 2001 verabschiedeten Altersvermögensgesetz wurde die Rente für die zukünftige Generation gekürzt. Für den Ausgleich dieser Rentenlücke wurde die Riester-Rente installiert und mit entsprechenden Förderungsmöglichkeiten gesponsert.

 

Die Riester-Rente dient also nicht einer zusätzlichen Erhöhung des Rentenzahlbetrages, sondern hat den Zweck, die entstandene Rentenlücke zu kompensieren. Wer darüber hinaus vorsorgen will kann auf die betriebliche Altersversorgung setzen oder einen ergänzenden Vertrag für eine ungeförderte private Altersvorsorge abschließen.

 

Personenkreis

Grundsätzlich kann jeder einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen. Ein Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge besteht jedoch nur für

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL)
  • Berufs- und Zeitsoldaten
  • Auszubildende
  • nicht Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer)
  • geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Landwirte, die in der Altersicherung der Landwirte pflichtversichert sind
  • Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder –hilfe
  • Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften
  • behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen
  • Seelotsen
  • Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind

 

Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile bekommen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner von Mitgliedern dieser Personengruppen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen – z.B. die mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verheiratete Hausfrau mit eigener Riester-Police. Auch als Selbstständiger und Freiberufler erhält man die staatliche Förderung, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig ist und eine eigene Riester-Police besitzt.

 

Nicht gefördert werden bisher:

  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten)
  • Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
  • Geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters (ab 65 Jahre)
  • Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Bezieher von Sozialhilfe
  • Studenten

 

Staatliche Förderung

Die Zulagen setzen sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Im Jahr 2005 beläuft sich die volle Grundzulage auf 76 Euro.

Gehört nur ein Ehepartner zum förderberechtigten Personenkreis, kann auch dessen Partner - zum Beispiel Hausfrauen oder Selbstständige - eine Zulage in Anspruch nehmen, und zwar ohne eigene Beitragszahlung. Erforderlich dafür ist nur, dass beide einen eigenen Altersvorsorgvertrag abgeschlossen haben.Für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, gibt es 92 Euro (im Jahr 2005). Die Zulagen erhöhen sich bis zum Jahr 2008 auf 154 Euro für den Versicherungsnehmer und 185 Euro pro Kind.

 

Jahr

Max. Grundzulage

Max. Grundzulage bei Ehepartnern

Max. Förderung pro Kind

2007

114 Euro

228 Euro

138 Euro

Ab 2008

154 Euro

308 Euro

185 Euro

 

Die Fördergelder werden vom Staat direkt auf Ihren Vorsorgevertrag eingezahlt. Ehepaare können ihre Zulagen bündeln.

 

Steuerliche Betrachtung

Von der Zulagenförderung profitieren vor allem Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen und mehreren Kindern. Für Besserverdienende gibt es dagegen zusätzliche geldwerte Steuervorteile. Der Arbeitnehmer kann den Vorsorgebeitrag bis zu einer Obergrenze von 2.100 Euro im Jahr 2008 (1575,-- Euro  in  2007) als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Auf diese Weise werden die Sparbeiträge zur Riester-Rente letztlich komplett steuerfrei gestellt. Das macht die Riester-Rente besonders für Besserverdienende attraktiv. Bei ungeförderten Vorsorge-Sparformen muss das Einkommen dagegen erst versteuert werden, bevor es für den Vermögensaufbau zur Verfügung steht.

 

Vorgaben

Wer die volle staatliche Förderung will, muss einen bestimmten Teil seines sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen, jedoch nicht mehr als die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben – vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen.

 

Es gilt:

Eigenanteil = Mindesteigenbeitrag minus Zulagen

 

Bei Beamten, Richtern und Soldaten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrunde gelegt.

Dabei steigt der vom Staat geforderte Sparbeitrag (Mindesteigenbeitrag) ebenso wie die Zulage schrittweise an. Ab 2006 müssen Vorsorgewillige mindestens drei Prozent vom Einkommen und ab 2008 vier Prozent ihres Vorjahresbruttos ansparen, um die volle Förderung zu erhalten.

 

Jahr

Anteil des Jahreseinkommen

maximal

2007

3 %

1.575 Euro

Ab 2008

4 %

2.100 Euro

 

Beispiel:

Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einer 8-jährigen Tochter und einem Bruttoeinkommen von 35.000 Euro Jahresgehalt muss in 2005 exakt 1.050 Euro in seinen Vorsorgevertrag einzahlen. Das ist die erforderliche Sparleistung, um in den Genuss der höchstmöglichen Förderung zu kommen. Da ihm der Staat in diesem Fall für insgesamt 114 Euro Grundzulage und 138 Euro für das Kind auszahlt, beträgt der zu entrichtende Eigenbeitrag 798,-Euro. Dieser wiederum kann von der Steuer abgesetzt werden, so dass hier weitere Einsparungen möglich sind. 

 

Es kann auch weniger gespart werden. Wenn man den erforderlichen Eigenbeitrag nur teilweise leistet, wird die Zulage anteilig gekürzt: wer bspw. nur 80 % des vollen Eigenbeitrages einzahlt, bekommt auch nur 80 % der vollen Zulagen. Wer wenig oder kein eigenes Einkommen hat und die Riester-Förderung in Anspruch nehmen will, muss immer einen geringen Mindest-Eigenbetrag beisteuern:

Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, sollen so zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Dieser Sockelbetrag liegt ab 2005 bei 60 Euro je Riester-Vertrag – unabhängig von der Zahl der Kinderzulagen.

 

Flexibilität

Jeder Riester-Vertrag kann auf Verlangen des Versicherten – etwa bei finanziellen Engpässen -beitragsfrei gestellt werden. Die staatliche Förderung entfällt allerdings während der Beitragsfreistellung. Der Versicherte kann die Beitragszahlung in Abstimmung mit dem Versicherer dann jederzeit wieder aufnehmen. Zudem ist die Riester-Rente - "Hartz IV" - sicher. Bei Arbeitslosigkeit ist eine Verwertung, d. h. Anrechnung beim Arbeitslosengeld II nicht möglich.

 

Abwicklung

Bis lang galt für die Zulagen, dass sie jedes Jahr neu beantragt werden müssen. Mit Verabschiedung des Alterseinkünftegesetz wurde dieser Prozess deutlich vereinfacht. Seit 2004 reicht auch ein einmaliger „Dauerzulageantrag“ der gleich bei Vertragsabschluss mit ausgefüllt werden kann. Damit ermächtigen Sie den Anbieter des Vertrags die jährlichen Zulageanträge künftig in elektronischer Form automatisch für ihn zu stellen. Insbesondere die zentrale Zulagestelle wird auf diese Weise ermächtigt, die Einkünfte des Sparers künftig beim Rentenversicherungsträger abzufragen. So kann die  Förderhöhe jährlich automatisch überprüft und die Zulagen anschließend auf den Vorsorgevertrag des Sparers überwiesen werden. Dieser Dauerzulagenantrag gilt bis auf Widerruf.

 

Anlageprodukte

Förderfähig sind ausschließlich Anlageformen, die im Alter eine steigende oder zumindest gleich bleibende lebenslange Monatsrente garantieren und so die gesetzliche Rente oder Beamtenpensionen aufbessern. Hierzu zählt nicht nur die klassische Rentenversicherung.

Neben der klassischen Privatrente werden auch Banksparpläne und Investmentfonds-Sparpläne gefördert. Bei diesen Produkten kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden. Zu Beginn der Auszahlungsphase muss dann ein Teil des angesparten Vorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt werden, die dem Sparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Rente gewährt, die direkt an den Auszahlungsplan anschließt. Die monatliche Rente muss mindestens so hoch sein wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.

 

Rentenbezug

Die Leistungen der Riester-Rente bestehen – je nach Vertragsgestaltung – aus einer lebenslangen Rente mit Garantiezeit. Unter Garantiezeit versteht man die Zahlung der Rente nach dem Tod des Rentenbeziehers über eine vertraglich vereinbarte Zeit an die Hinterbliebenen. Sie können sich aber auch zum Rentenbeginn 30 % des angesparten Kapitals in einer Summe auszahlen lassen und aus 70 % Ihres Sparkapitals eine lebenslange Rente beziehen.

Im Regelfall beginnen die Zahlungen gleichzeitig mit Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Versicherte kann Leistungen jedoch schon ab 60 beantragen, wenn er bereits früher gesetzliche Rente bezieht. Die monatlichen Rentenzahlungen sind dann allerdings geringer als bei Rentenbeginn mit 65 Jahren. Eine Rentenzahlung vor dem 60. Lebensjahr ist nicht möglich.

 

Hinterbliebene

Das Vorsorgevermögen eines vor Rentenbeginn Verstorbenen kann auch vererbt werden. Wenn die zu Lebzeiten erhaltenen Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben sollen, muss das vererbte Vorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden. Voraussetzung dafür: der Ehepartner hat zum Zeitpunkt des Todes mit dem Zulageberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt.

Im Todesfall kann der Policenwert Ihres Riester-Vertrags inklusive der Förderung auf den Riester-Vertrag Ihres Ehegatten übertragen werden. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann auch eine Kapitalzahlung an den Ehegatten oder andere Hinterbliebene erfolgen. Allerdings muss dann die Förderung zurückgezahlt werden.

 

Zusammenfassung

Das gesetzliche Rentenniveau wurde im Rahmen der Rentenreform 2002 gesenkt. Dadurch sinkt die gesetzliche Rente im Alter und Ihre Versorgungslücke wird automatisch größer. Damit wird eine ergänzende Altersvorsorge wichtiger denn je. Die Riester-Rente mit staatlicher Förderung über Zulagen und möglichen Steuerersparnissen schließt die Lücke des gesenkten Rentenniveaus und sorgt für eine effiziente Altersvorsorge. Es lohnt sich. Denn die Zulagen, insbesondere bei Familien, können einen erheblichen Teil der Beitragsleistung ausmachen. Mit einem relativ geringen Eigenbeitrag kann so eine attraktive private Altersvorsorge aufgebaut werden. Aber auch Besserverdienende profitieren von hoher staatlicher Förderung mittels des Sonderausgabenabzugs. Die Riester-Rente ist das Produkt mit den höchsten staatlichen Fördermöglichkeiten. Die Förderung kann zwischen 35 und 55 Prozent, in manchen Fällen sogar über 90 Prozent betragen - je nach Familienstand und Einkommen.

Die Riester-Rente dient der Altersvorsorge. Deshalb erfolgt die Auszahlung Ihrer Rente frühestens ab Alter 60 Jahre und spätestens am 1. Januar nach Ihrem 67. Geburtstag

Die Riester-Rente ist im Alter mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser ist im Alter meistens geringer, als im Berufsleben.

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