Die Riester Rente
Vorwort
Ohne Privatvorsorge wird es nichts mehr mit einem Ruhestand
ohne finanzielle Sorgen. Längst ist sicher, dass die Rente aus der Staatskasse
allenfalls noch für das Existenzminimum reicht. Zum Ausgleich der drohenden
Versorgungslücke fördert der Staat daher den Aufbau einer kapitalgedeckten
privaten oder betrieblichen Zusatzversorgung. So sieht es jedenfalls das Mitte
2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz (AVmG) vor. Die neue Eigenvorsorge ist
dabei freiwillig. Mit staatlichen Fördermitteln will der Gesetzgeber verstärkten
Anreiz zum Vorsorgesparen bieten. Der Umfang der Förderung ist allerdings
begrenzt. Mit der nach Ihren Schöpfer, dem früheren Arbeitsminister Walter
Riester benannten „Riester-Rente“ können Vorsorgesparer lediglich jene Lücken
schließen, die mit der Rentenreform 2001 geöffnet wurden.
Prinzip der Riester-Rente
Die „Riester-Rente“ ist eine private Altersvorsorge auf
freiwilliger Basis, mit der Sie Ihre persönliche Vorsorgelücke schließen können.
Die Riester-Rente ist gleichzeitig sicher und attraktiv: man zahlt während des
aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen
Banksparplan oder einen Fonds, als Extra erhält man staatliche Zulagen und
Steuerfreibeträge. Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: der Versicherer
garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine
Mindestverzinsung von z.Zt. 2,75 Prozent. Dank der Förderung liegt die Rendite
der Riester-Rente meist deutlich über dem Zins für vergleichbare Anlagen.
In den Genuss dieser Förderung können alle kommen, die von
der Kürzung bei der gesetzlichen Rente und der Beamtenpension betroffen sind. In
erster Linie also Arbeitnehmer, aber auch Beamte und Angestellte im öffentlichen
Dienst. Wie viel Förderung sie erhalten, hängt vor allem vom Familienstand ab.
Singles erhalten die einfache Grundzulage (2007 = maximal 114,00 Euro pro Jahr).
Für Ehepaare gibt es das Doppelte – vorausgesetzt, beide Partner schließen
jeweils einen eigenen Vertrag ab. Gehört Nachwuchs zum Haushalt, gibt es
zusätzlich für jedes kindergeldberechtigtes Kind eine Kinderzulage von 138,00
Euro (für 2007). Die Zulagen steigen schrittweise bis zum Jahr 2008. Ab 2008
gibt es die maximale Förderung mit 154 Euro Grundzulage und 185 Euro pro Kind.
Für Alleinstehende und Besserverdiener sind hingegen die steuerlichen Vorteile
attraktiver.
Renteneinschnitte durch die
Reform 2001
Mit dem 2001 verabschiedeten Altersvermögensgesetz wurde
die Rente für die zukünftige Generation gekürzt. Für den Ausgleich dieser
Rentenlücke wurde die Riester-Rente installiert und mit entsprechenden
Förderungsmöglichkeiten gesponsert.

Die Riester-Rente dient also nicht einer zusätzlichen
Erhöhung des Rentenzahlbetrages, sondern hat den Zweck, die entstandene
Rentenlücke zu kompensieren. Wer darüber hinaus vorsorgen will kann auf die
betriebliche Altersversorgung setzen oder einen ergänzenden Vertrag für eine
ungeförderte private Altersvorsorge abschließen.
Personenkreis
Grundsätzlich kann jeder einen Vertrag zur privaten
Altersvorsorge abschließen. Ein Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen
und Steuerfreibeträge besteht jedoch nur für
- in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversicherte Arbeitnehmer
- Beamte
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit
beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL)
- Berufs- und Zeitsoldaten
- Auszubildende
- nicht Erwerbstätige in der dreijährigen
Kindererziehungszeit
- Wehr- und Zivildienstleistende
- pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Hebammen,
Pflegepersonen, Kurierfahrer)
- geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die auf
Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Landwirte, die in der Altersicherung der Landwirte
pflichtversichert sind
- Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder
soziales Jahr absolvieren
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder –hilfe
- Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und
Unterhaltsgeld
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften
- behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt
werden sollen
- Seelotsen
- Künstler und Publizisten, die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind
Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile bekommen auch
nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner von Mitgliedern
dieser Personengruppen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen
– z.B. die mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verheiratete Hausfrau
mit eigener Riester-Police. Auch als Selbstständiger und Freiberufler erhält man
die staatliche Förderung, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig
ist und eine eigene Riester-Police besitzt.
Nicht gefördert werden bisher:
- Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Selbstständige in berufsständischen
Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten)
- Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherte
- Geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die
Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters (ab 65 Jahre)
- Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder
Erwerbsunfähigkeit
- Bezieher von Sozialhilfe
- Studenten
Staatliche Förderung
Die Zulagen setzen sich aus der Grundzulage und der
Kinderzulage zusammen. Im Jahr 2005 beläuft sich die volle Grundzulage auf 76
Euro.
Gehört nur ein Ehepartner zum förderberechtigten
Personenkreis, kann auch dessen Partner - zum Beispiel Hausfrauen oder
Selbstständige - eine Zulage in Anspruch nehmen, und zwar ohne eigene
Beitragszahlung. Erforderlich dafür ist nur, dass beide einen eigenen
Altersvorsorgvertrag abgeschlossen haben.Für jedes Kind, für das Kindergeld
gezahlt wird, gibt es 92 Euro (im Jahr 2005). Die Zulagen erhöhen sich bis zum
Jahr 2008 auf 154 Euro für den Versicherungsnehmer und 185 Euro pro Kind.
|
Jahr |
Max. Grundzulage |
Max. Grundzulage bei
Ehepartnern |
Max. Förderung pro
Kind |
|
2007 |
114 Euro |
228 Euro |
138 Euro |
|
Ab 2008 |
154 Euro |
308 Euro |
185 Euro |
Die Fördergelder werden vom Staat direkt auf Ihren
Vorsorgevertrag eingezahlt. Ehepaare können ihre Zulagen bündeln.
Steuerliche Betrachtung
Von der Zulagenförderung profitieren vor allem Arbeitnehmer
mit niedrigem Einkommen und mehreren Kindern. Für Besserverdienende gibt es
dagegen zusätzliche geldwerte Steuervorteile. Der Arbeitnehmer kann den
Vorsorgebeitrag bis zu einer Obergrenze von 2.100 Euro im Jahr 2008 (1575,--
Euro in 2007) als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Auf diese Weise
werden die Sparbeiträge zur Riester-Rente letztlich komplett steuerfrei
gestellt. Das macht die Riester-Rente besonders für Besserverdienende attraktiv.
Bei ungeförderten Vorsorge-Sparformen muss das Einkommen dagegen erst versteuert
werden, bevor es für den Vermögensaufbau zur Verfügung steht.
Vorgaben
Wer die volle staatliche Förderung will, muss einen
bestimmten Teil seines sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des
Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen, jedoch nicht mehr als die maximal
abzugsfähigen Sonderausgaben – vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen.
Es gilt:
Eigenanteil = Mindesteigenbeitrag minus Zulagen
Bei Beamten, Richtern und Soldaten werden Amtsbezüge bzw.
Besoldung zugrunde gelegt.
Dabei steigt der vom Staat geforderte Sparbeitrag
(Mindesteigenbeitrag) ebenso wie die Zulage schrittweise an. Ab 2006 müssen
Vorsorgewillige mindestens drei Prozent vom Einkommen und ab 2008 vier Prozent
ihres Vorjahresbruttos ansparen, um die volle Förderung zu erhalten.
|
Jahr |
Anteil
des Jahreseinkommen |
maximal |
|
2007 |
3 % |
1.575
Euro |
|
Ab 2008 |
4 % |
2.100
Euro |
Beispiel:
Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einer 8-jährigen
Tochter und einem Bruttoeinkommen von 35.000 Euro Jahresgehalt muss in 2005
exakt 1.050 Euro in seinen Vorsorgevertrag einzahlen. Das ist die erforderliche
Sparleistung, um in den Genuss der höchstmöglichen Förderung zu kommen. Da ihm
der Staat in diesem Fall für insgesamt 114 Euro Grundzulage und 138 Euro für das
Kind auszahlt, beträgt der zu entrichtende Eigenbeitrag 798,-Euro. Dieser
wiederum kann von der Steuer abgesetzt werden, so dass hier weitere Einsparungen
möglich sind.
Es kann auch weniger gespart werden. Wenn man den
erforderlichen Eigenbeitrag nur teilweise leistet, wird die Zulage anteilig
gekürzt: wer bspw. nur 80 % des vollen Eigenbeitrages einzahlt, bekommt auch nur
80 % der vollen Zulagen. Wer wenig oder kein eigenes Einkommen hat und die
Riester-Förderung in Anspruch nehmen will, muss immer einen geringen
Mindest-Eigenbetrag beisteuern:
Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen
wollen, sollen so zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Dieser
Sockelbetrag liegt ab 2005 bei 60 Euro je Riester-Vertrag – unabhängig von der
Zahl der Kinderzulagen.
Flexibilität
Jeder Riester-Vertrag kann auf Verlangen des Versicherten –
etwa bei finanziellen Engpässen -beitragsfrei gestellt werden. Die staatliche
Förderung entfällt allerdings während der Beitragsfreistellung. Der Versicherte
kann die Beitragszahlung in Abstimmung mit dem Versicherer dann jederzeit wieder
aufnehmen. Zudem ist die Riester-Rente - "Hartz IV" - sicher. Bei
Arbeitslosigkeit ist eine Verwertung, d. h. Anrechnung beim Arbeitslosengeld II
nicht möglich.
Abwicklung
Bis lang galt für die Zulagen, dass sie jedes Jahr neu
beantragt werden müssen. Mit Verabschiedung des Alterseinkünftegesetz wurde
dieser Prozess deutlich vereinfacht. Seit 2004 reicht auch ein einmaliger
„Dauerzulageantrag“ der gleich bei Vertragsabschluss mit ausgefüllt werden kann.
Damit ermächtigen Sie den Anbieter des Vertrags die jährlichen Zulageanträge
künftig in elektronischer Form automatisch für ihn zu stellen. Insbesondere die
zentrale Zulagestelle wird auf diese Weise ermächtigt, die Einkünfte des Sparers
künftig beim Rentenversicherungsträger abzufragen. So kann die Förderhöhe
jährlich automatisch überprüft und die Zulagen anschließend auf den
Vorsorgevertrag des Sparers überwiesen werden. Dieser Dauerzulagenantrag gilt
bis auf Widerruf.
Anlageprodukte
Förderfähig sind ausschließlich Anlageformen, die im Alter
eine steigende oder zumindest gleich bleibende lebenslange Monatsrente
garantieren und so die gesetzliche Rente oder Beamtenpensionen aufbessern.
Hierzu zählt nicht nur die klassische Rentenversicherung.
Neben der klassischen Privatrente werden auch Banksparpläne
und Investmentfonds-Sparpläne gefördert. Bei diesen Produkten kann ein
Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden. Zu Beginn der
Auszahlungsphase muss dann ein Teil des angesparten Vorsorgevermögens in eine
Rentenversicherung eingezahlt werden, die dem Sparer ab Vollendung des 85.
Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Rente gewährt, die
direkt an den Auszahlungsplan anschließt. Die monatliche Rente muss mindestens
so hoch sein wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.
Rentenbezug
Die Leistungen der Riester-Rente bestehen – je nach
Vertragsgestaltung – aus einer lebenslangen Rente mit Garantiezeit. Unter
Garantiezeit versteht man die Zahlung der Rente nach dem Tod des Rentenbeziehers
über eine vertraglich vereinbarte Zeit an die Hinterbliebenen. Sie können sich
aber auch zum Rentenbeginn 30 % des angesparten Kapitals in einer Summe
auszahlen lassen und aus 70 % Ihres Sparkapitals eine lebenslange Rente
beziehen.
Im Regelfall beginnen die Zahlungen gleichzeitig mit Beginn
der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also nach Vollendung
des 65. Lebensjahres. Der Versicherte kann Leistungen jedoch schon ab 60
beantragen, wenn er bereits früher gesetzliche Rente bezieht. Die monatlichen
Rentenzahlungen sind dann allerdings geringer als bei Rentenbeginn mit 65
Jahren. Eine Rentenzahlung vor dem 60. Lebensjahr ist nicht möglich.
Hinterbliebene
Das Vorsorgevermögen eines vor Rentenbeginn Verstorbenen
kann auch vererbt werden. Wenn die zu Lebzeiten erhaltenen Zulagen und
Steuervorteile erhalten bleiben sollen, muss das vererbte Vorsorgevermögen auf
einen Riester-Vertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden.
Voraussetzung dafür: der Ehepartner hat zum Zeitpunkt des Todes mit dem
Zulageberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
Im Todesfall kann der Policenwert Ihres Riester-Vertrags
inklusive der Förderung auf den Riester-Vertrag Ihres Ehegatten übertragen
werden. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann auch eine Kapitalzahlung an den
Ehegatten oder andere Hinterbliebene erfolgen. Allerdings muss dann die
Förderung zurückgezahlt werden.
Zusammenfassung
Das gesetzliche Rentenniveau wurde im Rahmen der
Rentenreform 2002 gesenkt. Dadurch sinkt die gesetzliche Rente im Alter und Ihre
Versorgungslücke wird automatisch größer. Damit wird eine ergänzende
Altersvorsorge wichtiger denn je. Die Riester-Rente mit staatlicher Förderung
über Zulagen und möglichen Steuerersparnissen schließt die Lücke des gesenkten
Rentenniveaus und sorgt für eine effiziente Altersvorsorge. Es lohnt sich. Denn
die Zulagen, insbesondere bei Familien, können einen erheblichen Teil der
Beitragsleistung ausmachen. Mit einem relativ geringen Eigenbeitrag kann so eine
attraktive private Altersvorsorge aufgebaut werden. Aber auch Besserverdienende
profitieren von hoher staatlicher Förderung mittels des Sonderausgabenabzugs.
Die Riester-Rente ist das Produkt mit den höchsten staatlichen
Fördermöglichkeiten. Die Förderung kann zwischen 35 und 55 Prozent, in manchen
Fällen sogar über 90 Prozent betragen - je nach Familienstand und Einkommen.
Die Riester-Rente dient der Altersvorsorge. Deshalb erfolgt
die Auszahlung Ihrer Rente frühestens ab Alter 60 Jahre und spätestens am 1.
Januar nach Ihrem 67. Geburtstag
Die Riester-Rente ist im Alter mit dem individuellen
Steuersatz zu versteuern. Dieser ist im Alter meistens geringer, als im
Berufsleben.
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