Unterstützungskasse
Die
Unterstützungskasse gibt es seit über 150 Jahren, sie ist damit
die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung.[1]
Sie ist als soziale Einrichtung eine steuerbefreite rechtliche
selbstständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrer
Unternehmen, zumeist in Form eines eingetragenen Vereins oder
einer GmbH. Es wird von Einzel-, Konzern- oder
Gruppenunterstützungskassen gesprochen. An der
Gruppenunterstützungskasse beteiligen sich mehrere Arbeitgeber
bzw. Unternehmen, aufgrund der Möglichkeit der Rückdeckung bei
dieser Form, wächst die Bedeutung zunehmend.[2]
Die
Unterstützungskasse darf versicherungsrechtlich nur Leistungen
ohne Rechtsanspruch gewähren. Ihr Aufgabe besteht darin, die vom
Unternehmen zugewendeten Mittel zu verwalten und die Leistungen
im Versorgungsfall an die Mitarbeiter zu erbringen.
Die Beiträge an die
Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber abgeführt, d.h.
entweder direkt von ihm selber oder in Form von
Entgeltumwandlung, also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers.
Direkte Abreitnehmerbeteiligungen sind nicht möglich.[3]
Ähnlich wie bei der
Direktzusage, sind die Arbeitnehmer bei Insolvenz durch den PSV
a.G. (s.o. unter „Einschub“ Direktzusage) geschützt, dies
bedeutet aber auch, dass das Unternehmen Beiträge an den PSV a.G.
abführen muss.
Diese Form der
betrieblichen Altersversorgung unterliegt nicht der
Versicherungsaufsicht und ist auch in der Anlage des Vermögens
frei, d.h. die Kasse darf das Kapital beispielsweise beim
jeweiligen Trägerunternehmen anlegen. Dadurch kann die
Unterstützungskasse ein Teil des Vermögens sozusagen als
Darlehen im Unternehmen lassen!
Im Leistungsfall
wird das Unternehmen allerdings mit erheblichen Risiken
belastet, so dass eine vollständige Vorfinanzierung der
möglichen Versorgungsleistungen durch eine
Rückendeckungsversicherung (s.o. unter Direktzusage) zu
empfehlen ist.
Formal gesehen haben
Arbeitnehmer auf die Leistungen der Unterstützungskasse keinen
Anspruch und unterliegt damit auch nicht den Anforderungen der
Versicherungsaufsicht, sodass das Kassenvermögen ohne Auflagen
angelegt werden kann.[4]
De facto ist aber durch die bestehende Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte ein Rechtsanspruch gegeben.[5]
Für den Anspruchsberechtigten besteht aber ein Durchgriffsrecht
auf den Träger der Unterstützungskasse, sodass die Unternehmen
subisdiär haften. Zugesagte Mittel können deshalb im Prinzip
nur bei Insolvenz widerrufen werden.[6]
Die Beiträge der
Rückdeckungsversicherung können steuerlich unter Berücksichtung
der gesetzlichen Vorschriften als Betriebsausgaben abgesetzt
werden und machen damit diese Form der betrieblichen
Altersversorgung noch interessanter. Eine weitere
Bilanzberührung findet nicht statt. Es müssen weder
Deckungsmittel aktiviert werden, noch sind
Pensionsrückstellungen zu bilden. Beim Arbeitnehmer hingegen
müssen erst im Versorgungsfall die fälligen Leistungen
versteuert werden. Dadurch werden Steuern und Abgaben auf die in
der Regel geringer besteuerte Zeit des Ruhestandes verlegt.
Um insbesondere für
kleinere Unternehmen den Verwaltungsaufwand zu vermindern,
bietet es sich an, die Versorgung über so genannte
Gruppenunterstützungskassen abzuwickeln. Gegen Gebühr übernehmen
diese einen Großteil des Verwaltungsaufwandes.
Es ist zwischen der
dotierten und der rückgedeckten Unterstützungskasse zu
unterscheiden:
Konkurent
rückengedeckten Unterstützungskasse
Hierbei entsprechen
die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Kassen, denjenigen
Prämienzahlungen, welche die Unterstützungskasse ihrerseits an
das Versicherungsunternehmen erbringt. Auf der Leistungsseite
wird eine Kongruenz erbracht, bei der Zusageinhalt an den für
die Rückdeckung maßgeblichen Versicherungstarif gekoppelt wird.
Die geleisteten Beitragszahlungen können bei dieser Form im
vollen Umfang ergebniswirksam als Betriebsausgaben in Abzug
gebracht werden. Dabei muss es sich aber aus steuerlichen
Gründen um laufende gleich bleibende oder steigende Beiträge
handeln, dies schränkt allerdings die Flexibilität ein.[7]
Dotierte
Unterstützungskasse
Die Finanzierung
erfolgt über Zuwendungen des Trägerunternehmens an die
Unterstützungskasse. Dabei steht die Finanzierung der laufenden
Leistungen im Vordergrund, dabei sind die Zuwendungen in Regel
wesentlich niedriger. Für die Dotierung gelten dann pauschale
Regelungen die nur die Bildung des sogenannten Reservepolster
erlauben. Das Reservepolster ist als Betriebsausgabenabzug auf
durchschnittlich zwei Jahresrenten pro Leistungsanwärter
beschränkt.[8]
Erst beim Eintritt des Versorgungsfalles kann die voll
Ausfinanzierung des Fehlbetrages erfolgen.[9]
Dadurch haben pauschaldotierte Unterstützungskassen in der
Regel eine wesentlich geringere Bedeutung als rückgedeckte
Gruppenunterstützungskassen.[10]
Gestaltungsmöglichkeiten
Übernahme durch
einen Pensionsfond (siehe dort)
Pauschaldotierung
mit zusätzlicher Beleihung
Ein übliches
Finanzierungsmodell für Unternehmen. Hierbei fließen sämtliche
Zuwendungen des Trägerunternehmens diesem wieder als Darlehn zu.
Dabei wird üblicherweise eine niedrige Verzinsung vereinbart,
sodass das Unternehmen die Beträge zu wesentlich höheren Zinsen
wieder anlegen kann. Bei langen Laufzeiten ergibt sich hieraus
neben der Versorgung der Arbeitnehmer auch ein entscheidender
Liquiditätsgewinn.
Das Unternehmen kann nicht nur die Zusage von rund
100.000 Euro erwirtschaften, sondern darüberhinaus noch einen
Liquiditätsgewinn von ca. 14.000 Euro. Das Modell funktioniert
nur, wenn keine weiteren Mitarbeiter dazu kommen oder
ausscheiden. Außerdem beruhen die Berechnungen auf ein
angenommenen Bruttodarlehnszins von 7,2% und Nettoverzinsung der
Liquidität von 7%. Kommt es hier zu Verschlechterungen, was
aufgrund des langen Zeitraums nicht unwahrscheinlich ist, kann
es durchaus auch zu einem Verlust kommen. Dies kann ebenfalls
durch Veränderung der Steuersätze geschehen.[11]
[1] Gigl, Markus: Betriebliche Altersversorgung , Heft 165,
Stuttgart, 2003, S. 43
[2] Schitt, Kunert: Neue Wege der betrieblichen
Altersversorgung, S. 75, 2003 München
[3] Gigl, Markus: Betriebliche Altersversorgung, Heft
165, Stuttgart, 2003, S. 43
[4] Gigl, Markus: Betriebliche Altersversorgung, Heft
165, S. 44
[5] Die Zahlung kann nur aus sachlichen Gründen
verweigert werden, etwa bei fehlendem Vermögen.
[6] Esser, Klaus; Sieben, Günter: Betriebliche
Altersversorgung – Eine betriebswirtschaftliche
Analyse, S. 21, Stuttgart 1997
[7] Schumann, Dr. Hans-Heinrich: Betriebliche
Altersvorsorge, Kissing, S. 47
[8] Schack, Dr. Axel / Tacke, Karsten, /Thau, Dr. Jens
T. : Praktiker-Handbuch zur Umsetzung der betrieblichen
Altersversorgung , Heidelberg, 2002,
S.122
[9] Ebenda S. 123
[10] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung,
S.147, 2002
[11] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung, S.
171ff
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