Private Rentenversicherung
 

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Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse gibt es seit über 150 Jahren, sie ist damit die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung.[1] Sie ist als soziale Einrichtung eine steuerbefreite rechtliche selbstständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrer Unternehmen, zumeist in Form eines eingetragenen Vereins oder einer GmbH. Es wird von Einzel-, Konzern- oder Gruppenunterstützungskassen gesprochen. An der Gruppenunterstützungskasse beteiligen sich mehrere Arbeitgeber bzw. Unternehmen, aufgrund der Möglichkeit der Rückdeckung bei dieser Form, wächst die Bedeutung zunehmend.[2]

Die Unterstützungskasse darf versicherungsrechtlich nur Leistungen ohne Rechtsanspruch gewähren. Ihr Aufgabe besteht darin, die vom Unternehmen zugewendeten Mittel zu verwalten und die Leistungen im Versorgungsfall an die Mitarbeiter zu erbringen.

Die Beiträge an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber abgeführt, d.h. entweder direkt von ihm selber oder in Form von Entgeltumwandlung, also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Direkte Abreitnehmerbeteiligungen sind nicht möglich.[3]

Ähnlich wie bei der Direktzusage, sind die Arbeitnehmer bei Insolvenz durch den PSV a.G. (s.o. unter „Einschub“ Direktzusage) geschützt, dies bedeutet aber auch, dass das Unternehmen Beiträge an den PSV a.G. abführen muss.

Diese Form der betrieblichen Altersversorgung unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist auch in der Anlage des Vermögens frei, d.h. die Kasse darf das Kapital beispielsweise beim jeweiligen Trägerunternehmen anlegen. Dadurch kann die Unterstützungskasse ein Teil des Vermögens sozusagen als Darlehen im Unternehmen lassen!

Im Leistungsfall wird das Unternehmen allerdings mit erheblichen Risiken belastet, so dass eine vollständige Vorfinanzierung der möglichen Versorgungsleistungen durch eine Rückendeckungsversicherung (s.o. unter Direktzusage) zu empfehlen ist.

Formal gesehen haben Arbeitnehmer auf die Leistungen der Unterstützungskasse keinen Anspruch und unterliegt damit auch nicht den Anforderungen der Versicherungsaufsicht, sodass das Kassenvermögen ohne Auflagen angelegt werden kann.[4] De facto ist aber durch die bestehende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ein Rechtsanspruch gegeben.[5] Für den Anspruchsberechtigten besteht aber ein Durchgriffsrecht auf den Träger der Unterstützungskasse, sodass die Unternehmen subisdiär haften. Zugesagte Mittel können deshalb im Prinzip nur bei Insolvenz widerrufen werden.[6]

Die Beiträge der Rückdeckungsversicherung können steuerlich unter Berücksichtung der gesetzlichen Vorschriften als Betriebsausgaben abgesetzt werden und machen damit diese Form der betrieblichen Altersversorgung noch interessanter. Eine weitere Bilanzberührung findet nicht statt. Es müssen weder Deckungsmittel aktiviert werden, noch sind Pensionsrückstellungen zu bilden. Beim Arbeitnehmer hingegen müssen erst im Versorgungsfall die fälligen Leistungen versteuert werden. Dadurch werden Steuern und Abgaben auf die in der Regel geringer besteuerte Zeit des Ruhestandes verlegt. 

Um insbesondere für kleinere Unternehmen den Verwaltungsaufwand zu vermindern, bietet es sich an, die Versorgung über so genannte Gruppenunterstützungskassen abzuwickeln. Gegen Gebühr übernehmen diese einen Großteil des Verwaltungsaufwandes.

Es ist zwischen der dotierten und der rückgedeckten Unterstützungskasse zu unterscheiden:

Konkurent rückengedeckten Unterstützungskasse

Hierbei entsprechen die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Kassen, denjenigen Prämienzahlungen, welche die Unterstützungskasse ihrerseits an das Versicherungsunternehmen erbringt. Auf der Leistungsseite wird eine Kongruenz erbracht, bei der Zusageinhalt an den für die Rückdeckung maßgeblichen Versicherungstarif gekoppelt wird. Die geleisteten Beitragszahlungen können bei dieser Form im vollen Umfang ergebniswirksam als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Dabei muss es sich aber aus steuerlichen Gründen um laufende gleich bleibende oder steigende Beiträge handeln, dies schränkt allerdings die Flexibilität ein.[7]

 

Dotierte Unterstützungskasse

Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse. Dabei steht die Finanzierung der laufenden Leistungen im Vordergrund, dabei sind die Zuwendungen in Regel wesentlich niedriger. Für die Dotierung gelten dann pauschale Regelungen die nur die Bildung des sogenannten Reservepolster erlauben. Das Reservepolster ist als Betriebsausgabenabzug auf durchschnittlich zwei Jahresrenten pro Leistungsanwärter beschränkt.[8] Erst beim Eintritt des Versorgungsfalles kann die voll Ausfinanzierung des Fehlbetrages erfolgen.[9] Dadurch haben pauschaldotierte Unterstützungskassen in der Regel eine wesentlich geringere Bedeutung als rückgedeckte Gruppenunterstützungskassen.[10]

Gestaltungsmöglichkeiten

Übernahme durch einen Pensionsfond (siehe dort)

Pauschaldotierung mit zusätzlicher Beleihung

Ein übliches Finanzierungsmodell für Unternehmen. Hierbei fließen sämtliche Zuwendungen des Trägerunternehmens diesem wieder als Darlehn zu. Dabei wird üblicherweise eine  niedrige Verzinsung vereinbart, sodass das Unternehmen die Beträge zu wesentlich höheren Zinsen wieder anlegen kann. Bei langen Laufzeiten ergibt sich hieraus neben der Versorgung der Arbeitnehmer auch ein entscheidender Liquiditätsgewinn.

Das Unternehmen kann nicht nur die Zusage von rund 100.000 Euro erwirtschaften, sondern darüberhinaus noch einen Liquiditätsgewinn von ca. 14.000 Euro. Das Modell funktioniert nur, wenn keine weiteren Mitarbeiter dazu kommen oder ausscheiden. Außerdem beruhen die Berechnungen auf ein  angenommenen Bruttodarlehnszins von 7,2% und Nettoverzinsung der Liquidität von 7%. Kommt es hier zu Verschlechterungen, was aufgrund des langen Zeitraums nicht unwahrscheinlich ist, kann es durchaus auch zu einem Verlust kommen. Dies kann ebenfalls durch Veränderung der Steuersätze geschehen.[11]

 

[1] Gigl, Markus: Betriebliche Altersversorgung , Heft 165,  Stuttgart, 2003, S. 43

[2] Schitt, Kunert: Neue Wege der betrieblichen Altersversorgung,  S. 75, 2003  München

[3] Gigl, Markus: Betriebliche Altersversorgung, Heft 165, Stuttgart, 2003,  S. 43

[4] Gigl, Markus: Betriebliche Altersversorgung, Heft 165, S. 44

[5] Die Zahlung kann nur aus sachlichen Gründen verweigert werden, etwa bei fehlendem Vermögen.

[6] Esser, Klaus; Sieben, Günter: Betriebliche Altersversorgung – Eine betriebswirtschaftliche Analyse, S. 21, Stuttgart 1997

[7] Schumann, Dr. Hans-Heinrich: Betriebliche Altersvorsorge, Kissing,  S. 47

[8] Schack, Dr. Axel / Tacke, Karsten, /Thau, Dr. Jens T. : Praktiker-Handbuch zur Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung , Heidelberg, 2002, S.122

[9] Ebenda  S. 123

[10] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung,  S.147,  2002

[11] Buttler, A.: Betriebliche Altersversorgung,  S. 171ff


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